Weihnachtsgeld zu zahlen ist üblich, um den Mitarbeitern für ihre gute Arbeit zu danken. Doch aufgepasst: Wer in den letzten drei Jahren regelmäßig Weihnachtsgeld bekommen hat, kann sich auf "betriebliche Übung" berufen. Falls der Chef Prämien nur an bestimmte Mitarbeiter zahlt, muss er dies sachlich begründen.
Weihnachtsgeld zahlen
Arbeitgeber müssen auf Ansprüche achten
Bei der Zahlung von Weihnachtsgeld ist einiges zu beachten
Beim Dank an die Mitarbeiter gesetzliche Regelungen berücksichtigen
Mehr als 50 Prozent der fest angestellten Arbeitnehmer in Deutschland erhalten von ihren Arbeitgebern zum Jahresende einen Bonus. Das können ein dreizehntes Monatsgehalt sowie eine materielle oder finanzielle Prämie sein. Auch Teilzeitmitarbeiter, Minijobber und Auszubildende können Weihnachtsgeld erhalten – allerdings nur anteilig. Üblich ist es, das Weihnachtsgeld als festen Prozentsatz vom Monatseinkommen zu berechnen und im November auszuzahlen. Diese Geldzuwendungen müssen vom Arbeitnehmer versteuert werden.
Anspruch durch Regelmäßigkeit
Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wenn es jedoch in Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträgen zugesagt wird, dürfen Arbeitgeber die Zahlung nicht einfach aussetzen. Außerdem erwächst nach dreimaliger Zahlung ein Anspruch darauf. Nur wenn der Arbeitgeber bei jeder Zahlung ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinweist, ergibt sich kein regelmäßiger Anspruch.
Attraktivität der Arbeitsstelle
Für Bewerber sind freiwillige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld natürlich sehr interessant. In Branchen mit Fachkräftemangel kann dies durchaus ein Kriterium sein, um ein Jobangebot anzunehmen oder auszuschlagen. Aus Sicht der Beschäftigten haben Arbeitsverhältnisse mit Tarifvertrag deutliche Vorteile, weil zum Beispiel drei Viertel der Tarifmitarbeiter Weihnachtsgeld erhalten. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber sollten sich genau überlegen, ob sie ein regelmäßiges Weihnachtsgeld für die gesamte Belegschaft einführen wollen. Denn wer später das Weihnachtsgeld streicht, findet sich häufig vor dem Arbeitsgericht wieder. Der Arbeitgeber muss auch Mitarbeitern, denen betriebsbedingt gekündigt wurde, das vereinbarte Weihnachtsgeld für das laufende Jahr überweisen.
Sonderzahlungen meist für alle
Für das Weihnachtsgeld gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das heißt, dass jeder Arbeitnehmer die Sonderzahlung erhält. Der Arbeitgeber muss konkret und korrekt begründen, warum er Mitarbeiter in dieser Hinsicht unterschiedlich behandelt. Falls er dies nicht kann, können Benachteiligte das Weihnachtsgeld einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass deren Arbeit oder Hierarchiestufe mit der der Kollegen vergleichbar ist, die Weihnachtsgeld erhalten.
Bonus für die Mitarbeiter
Extrazahlungen gut überlegen
Manche Firmen lehnen es ab, Weihnachtsgeld zu zahlen. Wenn sie sich trotzdem erkenntlich zeigen wollen, kann eine mit dem Unternehmenserfolg verknüpfte Gewinnbeteiligung oder ein einmaliger Bonus eine praktikable Alternative sein. Es ist auch im Interesse des Arbeitgebers, gute Mitarbeiter am Jahresende mit einer Prämie zu motivieren. Um keine unerwarteten Ansprüche zu wecken, sollten Arbeitgeber jedoch einiges beachten.
Prämien im Job
Es ist durchaus legitim, einen Bonus nur für hervorragende Leistungen während des Jahres auszuzahlen. Doch Mitarbeiter, die leer ausgehen, nehmen das nicht immer kritiklos hin. In ungünstigen Fällen haben auch sie Anspruch auf eine Prämie und fordern sie ein. Der Anspruch kann bestehen, wenn eine ähnliche oder gleiche Tätigkeit ausgeübt wird. Auch gekündigte Mitarbeiter müssen eine Treueprämie zumindest anteilig erhalten. Die Grundlage dafür ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Demnach dürfen Arbeitnehmer nicht willkürlich benachteiligt werden, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
Sonderprämien als solche bezeichnen
Sollte es zum Arbeitsprozess kommen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass sich die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter grundlegend unterscheiden. Dies kann die Auszahlung des Bonus an nur ausgewählte Mitarbeiter rechtfertigen. Folgt das Gericht dieser Argumentation nicht, kann der Richter das Unternehmen zur Zahlung der Prämie verpflichten. Herausragende Leistungen dürfen extra entlohnt werden, müssen aber dann auch als solche bezeichnet und begründet werden. Im Übrigen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn übertarifliche Gelder verteilt werden.
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Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2017.