Als Arbeitgeber tragen Sie eine Mitverantwortung für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Neben dem Arbeitsschutz sind Sie verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Hier erfahren Sie, welche Arten von Vorsorgeuntersuchungen es gibt, und wie auch kleine und mittelständische Betriebe Vorsorgeuntersuchungen organisieren können.
Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgeber
Möglichkeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber
Folgende Prinzipien gelten für Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber
- Die Untersuchung wird durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin durchgeführt.
- Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt das Unternehmen.
- Die Schweigepflicht nach der ärztlichen Berufsordnung gilt auch für Betriebsärzte.
- Körperliche und klinische Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden.
- Stellt der Betriebsarzt fest, dass bisherige Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen.
- Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht rechtzeitig veranlasst, droht dem Unternehmen ein Bußgeld oder sogar eine Strafe.
Betriebsärzte für kleine und mittelständische Unternehmen
Angestellte Betriebsärzte leisten sich in der Regel nur große Unternehmen. Kleine und mittelständische Unternehmen können Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin beauftragen, regelmäßig für Vorsorgeuntersuchungen in den Betrieb zu kommen. Achten Sie bei der Auswahl auf branchenspezifische Kenntnisse und gute Erreichbarkeit.
Über die Vorsorgeuntersuchungen hinaus kann Sie der Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen, wie zum Beispiel Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen, Fragen zur Ergonomie oder Optimierung des Arbeitsschutzes.
Betriebsärzte aus der Region finden
Wenn Ihr Unternehmen Mitglied in einem Berufsverband, einer Innung oder Kammer ist, fragen Sie dort nach, ob mit Betriebsärzten aus Ihrer Region bereits ein Rahmenvertrag für Mitgliedsunternehmen ausgehandelt worden ist. Ansonsten finden Sie Arztsuchen auf den Internetseiten arbeitsmedizinischer Fachverbände oder der Bundesärztekammer.
Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge und Fürsorgepflicht
Pflichtvorsorge – bei gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz
Gefahrenstoffe, eine hohe Lärmbelastung, extreme Temperaturen oder etwa Krankheitserreger können sich für Beschäftigte gesundheitlich negativ auswirken. Vor Aufnahme der Tätigkeit sowie während des Arbeitsverhältnisses ist eine Pflichtvorsorge durch den Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen. Mitarbeiter sind verpflichtet, an dem Termin zur Pflichtvorsorge teilzunehmen. Wichtig: Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sind immer getrennt voneinander durchzuführen, da sie unterschiedliche Zwecke verfolgen.
Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge – Pflicht für den Arbeitgeber
Bei intensiver Bildschirmarbeit etwa ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Angebotsvorsorge zu ermöglichen. Ob der Angestellte dieses Angebot wahrnimmt, bleibt ihm freigestellt.
Beschäftigte haben Anspruch auf eine Wunschvorsorge, wenn sie aufgrund ihrer Arbeit mit einem Gesundheitsschaden rechnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn vermutet wird, dass psychische Störungen auf die Arbeit zurückzuführen sind.
Fürsorgepflicht – vor Entsendung ins Ausland
Bei längeren Auslandsaufenthalten oder Dienstreisen in Länder mit besonderen klimatischen Bedingungen oder Infektionsgefahren muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter sowie in der Regel auch mitreisende Angehörige umfassend medizinisch aufklären sowie notwendige Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen. Impfungen können in diesem Zusammenhang empfohlen und durchgeführt werden. Eine Impfpflicht gibt es im Arbeitsschutz nicht – auch nicht bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Beschäftigte müssen mit der Impfung einverstanden sein.
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Zuletzt aktualisiert am 29. Juni 2017.